Studienzeitbeschränkung

Alle neuen Prüfungsordnungen der Bauhaus-Universität enthalten eine Klausel, die die Studienzeit auf einen Faktor von 1,5 auf die Regelstudienzeit beschränkt. Wenn die Abschlussarbeit nicht in dieser Zeit ablegt, gilt sie als nicht bestanden.

Entsprechend den Vorgaben des neuen Thüringer Hochschulgesetzes und auf Grundlage der Rahmenvereinbrung II sowie der Zukunftinitiative „Exzellentes Thüringen“ hat die Bauhaus-Universität Weimar 2008 mit dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in der Ziel- und Leistungsvereinbarung Ziele vereinbart, die sich direkt aus den Indikatoren für die Finanzmittelvergabe nach dem LUBOM-Modell ergeben.

Unter anderem wurde das Ziel vereinbart die Studienzeit zu verkürzen. Dies soll durch eine Verbesserung der Studienbedingung und eine Effizienzsteigerung der Lehre erreicht werden.

Das neue Thüringer Hochschulgesetz schreibt den Hochschulen vor in den Prüfungsordnungen eine Regelstudienzeit sowie eine Studienzeitbeschränkung (ThürHG §49) festzulegen. Bachelorstudiengänge können eine Regelstudienzeit von sechs oder acht Semester, Masterstudiengänge von zwei oder vier Semestern haben.

Alle neuen Prüfungsordnungen enthalten eine Klausel, die besagt, dass eine Bachelorprüfung die nicht nach drei Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden; es sei denn, der Studierende hat die Versäumnis nicht selbst zu vertreten. Der Faktor von 1,5 auf die Regelstudienzeit gilt auch für die Masterstudiengänge.